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Verkehrszivilrecht

Mobilität ist für die Menschheit seit jeher von höchster Wichtigkeit. Für die mobile Vernetzung von Wohnen, Berufsausübung, Schule, Konsum, Freizeitgestaltung oder Kultur sind heute unsere modernen Verkehrsmittel, allen voran das Auto, nicht mehr wegzudenken. Das Verkehrsrecht regelt dies unter Berücksichtigung der nicht selten gegenläufigen Interessen, die – ebenso wie die Ausgestaltung der Mobilität – einem permanenten Wandel unterliegt. Trotz detaillierter Regeln verunglückten im Jahr 2014 insgesamt 392.388 Menschen auf deutschen Straßen, davon 3.368 tödlich.

Seit fast 30 Jahren befasse ich mich intensiv mit dem Verkehrsunfallrecht, insbesondere in Bezug auf Personenschäden.

I.) Verkehrszivilrecht / Schadensersatzrecht bei Verkehrsunfällen mit Drittbeteiligung

Jeder Fall mit Todesfolgen oder schweren Verletzungen bedeutet unermessliches Leid sowie gravierende materielle und immaterielle Verluste und berührt bzw. beeinträchtigt meist alle oben erwähnten Lebensbereiche; nicht selten wird das eigene Leben – sofern noch vorhanden – aber in hohem Maße auch das der nahen Angehörigen unwiederbringlich massiv verändert. Umso wichtiger ist es für alle Verkehrsunfallopfer oder deren Angehörige sich stets unverzüglich an eine(n) in diesem Rechtsgebiet versierten bzw. hierauf spezialisierte Rechtsanwältin  / Rechtsanwalt zu wenden, damit diese(r) möglichst frühzeitig aktiv die Schadenregulierung lenken und beherrschen kann. 

Das Schadensersatzrecht, auf welches ich mich seit vielen Jahren fokussiert habe,
befasst sich im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen zum einen mit dem

  • materiellen Schaden (= Fahrzeugschaden, Sachverständigenkosten, Wertminderung, Mietwagen oder Nutzungsausfall, Abschleppkosten etc.), zu welchem bei Personenschäden auch die Heilbehandlungskosten für physische und psychische Verletzungen und posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS),  die Kosten der Linderung der Unfallfolgen sowie vermehrter Bedürfnisse, der Haushaltsführungsschaden, die Verringerung oder der Ausfall von Einkünften, ein entgangener Urlaub, der Unterhaltsverlust oder im Todesfalle auch die Beerdigungskosten etc. zählen sowie zum anderen mit Ansprüchen wegen des
  • immateriellen Schadens in Form von Schmerzensgeld.

II.) Schadensersatz im Falle eines Kaskoschadens

Schon lange bevor es Autos gab, versicherten die Eigner von Frachtschiffen diese vor der Beschädigung oder Zerstörung; der Begriff „Kasko“ leitet sich vom spanischen Wort casco = Schiffsrumpf ab. Als Kaskoschaden bezeichnet man daher stets Schäden am eigenen Fahrzeug und unterscheidet zwischen

  • Teilkaskoschäden infolge von:
    Brand, Explosion, Diebstahl, Raub, Haarwildkollision, Unwetter (Sturm, Hagel, Blitz, Überschwemmung), Glasbruch, Kurzschlussschäden an Verkabelung, Marderbissschäden etc.
  • Vollkaskoschäden infolge von:
    Selbst verschuldeter Fahrzeugbeschädigung oder –zerstörung und Vandalismus.

Nicht selten kommt es auch hier zu Differenzen mit dem Versicherer. Ein häufiges Beispiel sind die jährlich etwa 260.000 Wildschäden. Denn der Teilkaskoversicherungsschutz greift nur, wenn der Fahrzeugschaden durch den Zusammenstoß mit einem vom Bundesjagdschutzgesetz (§ 2 Absatz 1) umfassten sogenanntes Haarwild verursacht wurde. Hierzu zählen beispielsweise Hirsch, Reh, Wildschwein, Feldhase, Kaninchen etc. Nicht aber Hund, Katze, Pferd, Kuh oder Gans, denn dies sind Haustiere oder aber – Gans – kein Haar- sondern Federwild. Auch die Kollision mit einem Rentier – im Schwedenurlaub – wird, wie das OLG Frankfurt, Urteil vom 25.06.2003 – 7 U 190/02 = VersR 2005 entschied, nicht vom Kaskoschutz umfasst, da Rentiere in Deutschland nicht gejagt werden.

Ein weiterer Streitpunkt bei Wildunfällen ergibt sich dann, wenn es nicht zur Wildkollision kommt, aber das versicherte Fahrzeug dennoch beschädigt wurde, weil der Fahrer nach - missglücktem - Ausweichmanöver ins Schleudern kam und mit seinem Fahrzeug an einem Baum landete. Hier helfen beim fehlgeschlagenen Rettungsversuch die §§ 90 und 83 VVG sowie ein insofern versierter Rechtsanwalt, wie unlängst das Amtsgericht Bad Segeberg (Urteil vom 30.10.2014 – 17 C 65/14 = Recht + Schaden 2015, 10 entschieden hatte. Aber auch bei allen anderen Schadenkonstellationen, insbesondere bei Brandschäden und Unwetterschäden kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen zwischen dem versicherten Fahrzeughalter und seiner Kaskoversicherung; nicht selten enden diese Differenzen vor Gericht.

III. Wer trägt die Rechtsanwaltskosten?

Diese Kosten fallen zunächst beim Mandanten an. Bei einem Verkehrsunfall mit Drittbeteiligung trägt jedoch – die volle Haftung des Unfallgegners vorausgesetzt – dieser bzw. dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auch Ihre Rechtsanwaltskosten. Sind Sie ganz oder zum Teil selbst an dem Umfall schuld bzw. trifft Sie die alleinige Haftung, so hilft Ihnen Ihre Rechtschutzversicherung; bei Fehlen einer solchen, müssen Sie die Kosten selbst übernehmen.

Im Kaskoschadenfalle muss die Kaskoversicherung die Rechtsanwaltskosten nur tragen, wenn sie sich im Verzug befunden oder eine Pflichtverletzung begangen hat. Im Kaskoschaden sollte man daher stets versuchen, sich mit seiner Versicherung einvernehmlich zu einigen und – sofern dies gar nicht gelingt, ihr eine datumsbezogene Frist zur Regulierung setzen und erst nach deren Verstreichen, einen Anwalt um Rat fragen.

Die 12 Gebote zum Verhalten bei bzw. nach einem Verkehrsunfall:

  1. Unfallstelle absichern.
  2. Sofort – insbes. bei Personenschäden – die europaweite Notrufnummer 112 wählen
  3. Korrekte Durchsage geben (5 x w): Wo die Unfallstelle liegt, was geschah, wie viele Verletzte, welche Verletzungen gegeben sein könnten und letztlich, wer (Namen und Rückrufnummer nennen!) Sie sind.
  4. Erst nach dem Anruf bei der 112: Verletzten erste Hilfe leisten.
  5. Fahrzeugkennzeichen und möglichst Name und KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (Fahrer + Halter) notieren und diesem Ihre entsprechenden Daten geben.
  6. Fahrzeugkennzeichen der übrigen Beteiligten - auch anhaltenden Zeugen - notieren und deren Namen, Anschrift und Rufnummern erfragen und notieren.
  7. Wenn möglich (mit Smartphone-Kamera!): Unfallstelle umfassend fotografieren.
  8. Gegenüber der Polizei keine Angaben zum Hergang machen, hierzu sind Sie nicht verpflichtet! Sie müssen nur Ihre Personalien nennen und Ihre Papiere vorzeigen.        
  9. Bei Wildunfällen – Kollision mit Haarwild durch Polizei schriftlich bestätigen lassen!
  10. Nichts unterschreiben, schon gar kein - Ihnen vom Unfallgegner vorgelegtes  -Schuldanerkenntnis oder ähnliches Schreiben! Gerade im Ausland wichtig!
  11. Sichern Sie Ihre Wertgegenstände (Fahrzeugpapiere, Brieftasche etc.) sofern Ihr defektes Fahrzeug abgeschleppt oder sichergestellt wird, damit diese Gegenstände nicht auf dem jeweiligen Autohof oder Schrottplatz verschwinden.
  12. Rechtsanwalt beauftragen – insbesondere bei Personenschaden & Auslandsunfall.

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