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27. August 2018

250.000 € für massive Entstellungen nach Säureattacke zu hoch?

Schmerzensgeldbemessung / wirtschaftliche Verhältnisse / Höhe

Die 29-jährige ehemalige Kosmetikerin Vanessa M. ist seit einem Säureangriff ihres Exfreundes Daniel F. extrem entstellt. Ihre gesamte linke Gesichtshälfte wurde stark verätzt und quasi völlig zerstört. M. verlor – neben den massiven Gesichts- und Halsverletzungen bei dem Angriff ihr linkes Auge sowie das linke Ohr und muss sich in Zukunft noch zahlreichen Operationen unterziehen. Dem von ihr begehrten Schmerzensgeld von weiteren 250.000 € könnten die nicht hierfür ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten, der derzeit eine zwölfjährige Haftzeit verbüßt, und das Fehlen einer vergleichbaren Gerichtsentscheidung (d.h. ähnlich gelagerter Sachverhalt / Schmerzensgeld in etwa der geforderten Höhe) entgegenstehen.

Dies wirft die Fragen auf, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Täters bei der Bemessung des Schmerzensgeldes überhaupt eine Rolle spielen können und wie hoch in einem solchen Falle das Schmerzensgeld sein kann.

1. Spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Täters bei der Bemessung des Schmerzensgeldes überhaupt eine Rolle?

Ja, aber nur in besonderen Fällen. Dies hatte bereits vor mehr als 60 Jahren der Große Zivilsenat des BGH (BGHZ 18, 149, NJW 1955, 1675) entschieden und erneut im Jahr 2016 (BGH (VGS) Beschl. V. 16.9.2016 – VGS 1/16, BeckRS 2016, 21466) bestätigt. Allerdings betont der BGH, dass bei der Gesamtbetrachtung, die stets für die Schmerzensgeldbemessung erforderlich sei, in der Regel die infolge der Schädigung erlittene Lebensbeeinträchtigung (der BGH spricht von „Lebenshemmung“) im Vordergrund stehe. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der beiden Teile (also Opfer und Täter) und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung seien daher nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und „deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise“ berücksichtigt werden müssen.

Zum vorliegenden Fall: Im hier vorliegenden Falle stehen die außergewöhnlich brutale Tat und deren – für die Klägerin lebenslangen - massiv lebensbeeinträchtigende Folgen klar im Vordergrund. Ob der Täter momentan oder auf Dauer finanziell nicht in der Lage ist, ein hohes Schmerzensgeld zu zahlen, gibt dem Fall - nach derzeitiger Kenntnis - kein „besonderes Gepräge“.

2. Wie hoch kann, soll oder darf in einem solchen Falle das Schmerzensgeld sein?

Zunächst ist festzuhalten: Es gibt keine Obergrenze für Schmerzensgeldbeträge. Das bislang höchste je von einem deutschen Gericht zugesprochene Schmerzensgeld betrug 1.000.000 Euro (LG Köln, Urteil vom 27.4.2017 und wurde vom OLG mit Urteil vom 29.5.2018 jedoch wieder kassiert). Für Entstellungen wurden bislang zum Teil geradezu lächerliche Beträge (beispielsweise 50.000 € für schwere Entstellungen infolge von Verbrennungen 3. Grades an 60 – 65% der gesamten Körperfläche eines sechsjährigen Kindes, OLG Köln, NJW-RR 1994, 862.

Dass es - nach meiner Kenntnis - bislang keinen vergleichbaren Fall gibt, der vor einem Deutschen Gericht entschieden wurde, steht dem Anspruch von Vanessa M. jedoch nicht entgegen, denn das Gericht (hier das Landgericht Hannover) entscheidet stets nach freier Würdigung des Sachverhaltes und hat bei der Schmerzensgeldbemessung nur die sogenannten Bemessungskriterien (= u.a. Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) zu berücksichtigen. Entscheidungssammlungen (in denen vergleichbare Fälle zu finden sein können) bilden hierbei zwar eine wichtige Orientierungshilfe, damit in vergleichbaren Fällen keine groben Ungleichgewichte entstehen, binden das Gericht jedoch nicht. 

Doch so wenig das Urteil des LG Köln für den vorliegenden Fall zutrifft, so wenig kann auch das völlig veraltete Urteil des OLG Köln für die Rechtsfindung im vorliegenden Fall beitragen. Entscheidend ist vielmehr bei solchen Verletzungen, dass diese das Opfer (hier Vanessa M.) lebenslang psychisch und physisch erheblich beeinträchtigen werden und es infolgedessen zu einer erheblichen – wie der BGH es formuliert – Lebenshemmung kommt. Dabei kann und darf es bei extremen lebenslangen Dauerbeeinträchtigungen keine Rolle spielen, ob dem Opfer eines Verkehrsunfalles die Fortführung seines bisherigen Lebens infolge einer z.B. Querschnittslähmung unmöglich gemacht oder ob dem Opfer einer Vergewaltigung ein Weiterleben wie vor dieser Tat unmöglich gemacht wurde oder ob – wie im Fall der jungen Vanessa M. – das Opfer infolge eines Säureangriffs für sein gesamtes Leben lang in massivster Weise dauerhaft geschädigt wurde. Sofern sich die Opfer solcher Unfälle oder Straftaten dauerhaft in Behandlung befinden und/oder privat und/oder beruflich nicht mehr an das Leben vor der Tat anknüpfen können oder in sonstiger Weise im tatsächlichen oder übertragenen Sinne entstellt wurden, so müssen bzgl. der Schmerzensgeldbemessung stets die gleichen Maßstäbe gelten und hohe Schmerzensgeldbeträge zuerkannt werden. Es kann und darf nicht (mehr) sein, dass bei vergleichbarem Dauerleiden ein Unfallopfer mit Querschnittslähmung 500.000 € erhält, ein Vergewaltigungsopfer jedoch nur 50.000 € und das Opfer extrem entstellender, lebenslange Verbrennungsfolgen ebenfalls nur 50.000 €.

Vielmehr sind auf der Basis der BGH-Rechtsprechung bei der Bemessung die – meist gerade bei jüngeren Opfern – sehr langen und lebensverändernden physischen und psychischen Schädigungen mit zum Teil wesensverändernden Auswirkungen und somit der erhebliche Eingriff in die Persönlichkeit des Opfers deutlich stärker zu berücksichtigen, als dies bislang der Fall war. Das Schmerzensgeld muss zudem bei schweren Straftaten auch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes stärker als bisher berücksichtigen, auch wenn dieser grundsätzlich nur noch eine untergeordnete Rolle hierbei zukommt. Dem Opferschutz muss also künftig deutlich mehr Gewicht beigemessen werde! Oder – wie es das LG Bochum mit Urteil vom 29.10.2015 – I-2 O 574/12 = BeckRS 2015, 18726 treffend formulierte – „Ohne Leben und körperliche Unversehrtheit sind alle anderen Rechte nichts wert“ und deshalb müssen „die Schmerzensgeldbeträge (ergänze: in solchen schweren Fällen) deutlich angehoben werden“.

Hier sind Opferanwälte und Gerichte in Zukunft gleichermaßen gefordert und seien insofern ermutigt!

Insofern erfreulich ist das Urteil des LG Wuppertal (LG Wuppertal, Urt. v. 5.2.2013 - 16 O 95/12,  BeckRS 2013, 03421; VersR 2013, 591).

Zum vorliegenden Fall: Im vorliegenden Fall von Vanesse M. liegt nach der medialen Berichterstattung (Spiegel ONLINE Donnerstag, 16.8.2018; Süddeutsche Zeitung, 16.8.2018 u.a.) eine erste Einschätzung des Gerichts vor. Demnach habe das Landgericht Hannover (das über die Klage der 29-jährigen Vanessa M. am 2. Oktober 2018 entscheiden will) zum geforderte Betrag von 250.000 € geäußert, dieser sei zwar „für deutsche Verhältnisse hoch“, man habe es jedoch im Falle von Vanessa M. mit einer "extremen Tat mit extremen Folgen" (Quelle: Spiegel ONLINE Donnerstag, 16.8.2018 – 17:55 Uhr) zu tun. Sollte dies zutreffen, kann die Klägerin - auch nach meiner Einschätzung - durchaus hoffen, das von ihr geforderte Schmerzensgeld von 250.000 € (eigentlich sogar 300.000 €, denn die Eltern des Täters hatten 50.000 € bereits außergerichtlich bezahlt) zu erhalten. Mehr noch: Das LG könnte – dies lässt das Deutsche Recht ausdrücklich zu – auch einen noch höheren Betrag, als den von der Klägerin geforderten, zusprechen, denn: Eine Obergrenze gibt es nämlich nicht.

Insbesondere bzgl. der Opfer von Sexualstraftaten sei – was die Höhe des Schmerzensgeldes betrifft – auf meine Ausführungen in  Beck´sche Schmerzensgeldtabelle – Kommentarteil Kapitel VII. 8 verwiesen; dort wird auch das Urteil des LG Wuppertal ausführlich kommentiert. Vgl. jedoch auch Kapitel VII. 3 zur aktuellen Rechtsprechung in allen anderen Fällen schwerer und schwerster Verletzungen.

Über den vorliegenden Rechtsstreit wird weiter berichtet werden.

 Andreas Slizyk

 Rechtsanwalt

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